LohnwesenBuchhaltungSteuerberatung
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Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Mehrwertsteuerabrechnung in Kraft, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen administrative Erleichterungen bieten. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5'005'000 haben die Möglichkeit, auf Antrag die MWST jährlich statt wie bisher quartalsweise, halbährlich oder monatlich abzurechnen.
Die Umstellung auf die jährliche Abrechnung ermöglicht einen effizienteren und weniger zeitaufwendigen Abrechnungsprozess. Voraussetzung ist allerdings, dass die bisherigen und zukünftigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und die entsprechenden Beträge vollständig bezahlt wurden.
Der Antrag auf jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 über das ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestellt werden. Um bereits für das Steuerjahr 2025 von dieser Neuerung zu profitieren, muss der Antrag bis spätestens 28. Februar 2025 eingereicht werden. Für neu steuerpflichtige Unternehmen gilt: Nach Erhalt der MWST-Nummer bleibt ein Zeitraum von 60 Tagen, um die jährliche Abrechnung zu beantragen.
Bei der jährlichen Abrechnung ändert sich an der Deklaration selbst nichts. Unternehmen haben weiterhin die Möglichkeit:
Die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des Folgejahres eingereicht und der geschuldete Betrag vollumfänglich bezahlt werden.
Wer die jährliche Abrechnung wählt, verpflichtet sich zur Zahlung von Raten, die von der ESTV festgelegt werden. Diese Raten sind ab April des jeweiligen Jahres über das ePortal verfügbar.
Zu beachten: Bei verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins sowohl auf die Raten als auch auf die jährliche Abrechnung erhoben.
Die Ratenhöhe orientiert sich an der Steuerforderung der letzten Steuerperiode:
Unternehmen haben die Möglichkeit, die Ratenhöhe bis 10 Tage vor Fälligkeit über das ePortal anzupassen – sowohl nach oben als auch nach unten.
Die jährliche Abrechnung kann unter folgenden Umständen beendet werden:
Die jährliche MWST-Abrechnung ermöglicht Unternehmen, ihre Mehrwertsteuer nur einmal pro Jahr statt vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abzurechnen. Sie steht Unternehmen offen, die einen Jahresumsatz von bis zu CHF 5'005'000 erzielen und deren Steuerforderung im Vorjahr CHF 100'000 nicht überschritten hat. Die Umstellung bietet eine deutliche administrative Entlastung, insbesondere für kleinere Unternehmen.
Die Möglichkeit zur jährlichen Abrechnung bietet vielen Unternehmen eine spürbare administrative Erleichterung. Um jedoch in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, ist eine sorgfältige Einhaltung der Fristen und Anforderungen notwendig. Bei Fragen oder für Unterstützung steht Ihnen ONE! Treuhand GmbH gerne beratend zur Seite.
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