LohnwesenBuchhaltungSteuerberatung
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Subventionen und Mehrwertsteuer – Mehr Klarheit ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 bringt das revidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) eine klarere Regelung zur Behandlung von Subventionen. Ziel der Neuregelung ist es, die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten zu vereinfachen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
Das neue MWSTG legt fest, dass Geldmittel dann als Subvention gelten, wenn:
Wichtig: Sobald eine solche Bezeichnung erfolgt, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Geldfluss. Allerdings kann dies zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Empfänger führen (gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
Durch die klare Definition und Fristregelung wird die Rechtssicherheit für Unternehmen und Gemeinwesen verbessert. Die Empfänger von Subventionen müssen dennoch Folgendes beachten:
Die neuen Regelungen gelten für Subventionen, die ab dem 1. Januar 2025 ausgerichtet werden. Gemeinwesen und Unternehmen sollten:
Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein Geldfluss dann als nicht steuerbare Subvention, wenn ein Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde) diesen ausdrücklich als „Subvention“ oder „öffentlich-rechtlichen Beitrag“ bezeichnet und dies individuell gegenüber dem Empfänger kommuniziert.
Klarheit für Subventionen ab 2025
Die neue MWST-Regelung zu Subventionen vereinfacht die Abgrenzung zu steuerbaren Entgelten und schafft mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Entscheidend ist, dass die Bezeichnung der Mittel als Subvention ausdrücklich und fristgerecht erfolgt.
Die ONE! Treuhand GmbH unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Vorgaben und beantwortet Ihre Fragen zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Subventionen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!
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