WhatsApp

+41445333425

Telefon

+41 44 533 34 25

Email

welcome@onetreuhand.ch

+41 44 533 34 25

welcome@onetreuhand.ch

×

Lohnausweis – Informationen für Arbeitgeber

Der Lohnausweis ist ein unverzichtbares Dokument für Arbeitgeber in der Schweiz und spielt eine entscheidende Rolle im Arbeitsverhältnis sowie in steuerlichen Angelegenheiten.

Als Arbeitgeber ist es essenziell, die Aspekte des Lohnausweises zu verstehen, um eine reibungslose Abwicklung und die korrekte Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen.

13.01.2023 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 22.08.2026
Information
Anfänger
4 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Der Lohnausweis dokumentiert den ausbezahlten Lohn sowie alle geldwerten Leistungen eines Arbeitnehmers und bildet die Grundlage für dessen Steuererklärung. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Lohnausweis korrekt, vollständig und fristgerecht auszustellen sowie die Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzuhalten.

Was Sie hier lernen:

  • Bedeutung des Lohnausweises für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Welche Daten im Lohnausweis erfasst werden müssen
  • Fristen und kantonale Besonderheiten bei der Einreichung
  • Umgang mit Sonderfällen wie Boni oder Überstunden
  • Datenschutz und Vertraulichkeit beim Lohnausweis
  • Elektronische Übermittlungsmöglichkeiten

Voraussetzungen

Grundkenntnisse

Benötigte Tools:

  • Offizielle Lohnausweisformulare der ESTV
  • Gratissoftware der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Lohnausweiserstellung
  • Lohnbuchhaltungssoftware
  • Sichere Plattform zur elektronischen Übermittlung an Mitarbeitende

Aktualisiert am 22. August 2026. Geprüft wurden die Ausstellungsfrist, die Adressaten des Lohnausweises, die Hilfsmittel der ESTV und die Regeln zur elektronischen Übermittlung. Geändert hat sich seit der Erstveröffentlichung: Die Angabe, der Lohnausweis müsse spätestens bis Ende Februar ausgestellt werden, liess sich weder im DBG noch in der ESTV-Wegleitung bestätigen und wurde korrigiert. Die Wegleitung ist seit dem 1. Januar 2026 in neuer Fassung gültig; der Kilometeransatz für die geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeugs beträgt neu 75 Rappen und Naturalgeschenke sind bis CHF 600 pro Jahr deklarationsfrei. Die Liste der Kantone mit Pflicht zur direkten Zustellung an die Steuerverwaltung wurde konkretisiert. Unverändert gültig sind: die Pflicht jedes Arbeitgebers, jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter einen Lohnausweis auszustellen, die kostenlose Applikation eLohnausweis SSK, die Anforderungen an vollständige Angaben sowie die Zulässigkeit der elektronischen Zustellung.

Grundlagen des Lohnausweises

Der Lohnausweis ist ein offizielles Dokument, das jedem Arbeitnehmer in der Schweiz jährlich vom Arbeitgeber ausgestellt wird. Er gibt Auskunft über den ausbezahlten Lohn sowie über sämtliche Zuwendungen, Leistungen und Zulagen und ist für die Steuererklärung unerlässlich.

n

Neu ab dem Lohnausweis 2026: Es gilt ein Kilometeransatz von 75 Rappen für die geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeugs. Naturalgeschenke und Zutrittskarten sind bis maximal CHF 600 pro Jahr deklarationsfrei.

 

Angemessene und genaue Erfassung der Daten

Die Erstellung eines Lohnausweises erfordert eine sorgfältige Erfassung von Daten. Dazu gehören neben Name und Adresse des Arbeitnehmers auch detaillierte Angaben zu Lohn, Bonuszahlungen, Überstunden, Abzügen für Steuern, Sozialversicherungen und weiteren finanziellen Elementen. Die Genauigkeit dieser Daten ist von grosser Bedeutung, da sie die Grundlage für die Steuerberechnung bilden.

Um einen Lohnausweis ausstellen zu können, müssen die Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingehalten werden. Auf der Website der Steuerbehörde stehen Anleitungen, Musterformulare sowie die kostenlose Applikation eLohnausweis SSK zur Verfügung.

 

Wann der Lohnausweis vorliegen muss

Arbeitgeber sind nach Art. 127 Abs. 1 Bst. a DBG verpflichtet, ihren Arbeitnehmenden die erbrachten Leistungen schriftlich zu bescheinigen. Der Lohnausweis wird jährlich ausgestellt, bei Wegzug oder Todesfall einer oder eines Arbeitnehmenden sofort. Eine gesetzliche Kalenderfrist für die Zustellung besteht weder im Bundesrecht noch im Kanton Zürich.

Massgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeitenden den Ausweis brauchen: Er ist der Steuererklärung beizulegen (Art. 125 Abs. 1 Bst. a DBG), im Kanton Zürich also vor dem 31. März. Davon zu unterscheiden ist die AHV-Lohnbescheinigung. Sie ist innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV) und muss damit spätestens am 30. Januar bei der Ausgleichskasse eintreffen.

Der Lohnausweis ist für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter bestimmt. Acht Kantone — Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis — verlangen zusätzlich, dass Arbeitgeber ein Exemplar direkt der kantonalen Steuerverwaltung zustellen. Im Kanton Luzern ist die direkte Zustellung freiwillig. Im Kanton Zürich besteht keine solche Pflicht.

Keine Fristen mehr verpassen!

Ihre Lohnbuchhaltung beim Experten aus Zürich absichern lassen

Mehr zur Lohnbuchhaltung

Berücksichtigung von Sonderfällen

Sonderfälle wie Bonuszahlungen, Überstunden oder andere zusätzliche Leistungen müssen im Lohnausweis korrekt und transparent ausgewiesen werden. Diese Positionen sind separat aufzuführen, um eine klare Nachvollziehbarkeit für Arbeitnehmer und Steuerbehörden sicherzustellen.

 

Datenschutz und Vertraulichkeit

Die im Lohnausweis enthaltenen Informationen sind sensibel. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen, um diese Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dies dient nicht nur der Einhaltung der Datenschutzvorschriften, sondern stärkt auch das Vertrauen der Mitarbeitenden.

 

Elektronische Übermittlung und Zusammenarbeit mit Behörden

Der Lohnausweis spielt eine zentrale Rolle in der Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden, da er die Grundlage für die Steuererklärungen der Mitarbeitenden bildet. Eine korrekte und vollständige Ausstellung ist daher unerlässlich.

Lohnausweise sind grundsätzlich zu unterzeichnen. Bei vollautomatisiert erstellten Lohnausweisen kann auf die Unterschrift verzichtet werden — das ist die Grundlage dafür, dass rein digitale Prozesse zulässig sind. Moderne technische Lösungen ermöglichen die elektronische Übermittlung des Lohnausweises an Mitarbeitende. Sichere Online-Plattformen erleichtern den Zugriff, reduzieren den administrativen Aufwand und sind umweltfreundlicher als papierbasierte Prozesse.

Arbeitgeber sollten zudem offen für Rückfragen der Mitarbeitenden sein und Unklarheiten zeitnah klären, um eine transparente Kommunikation sicherzustellen.

Häufige Fragen

Was ist ein Lohnausweis?

Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Schweiz erhält Anfang Jahr einen Lohnausweis vom Arbeitgeber. Das Formular gibt Auskunft über den erhaltenen Lohn mit allen Zuwendungen, Leistungen und Zulagen und ist für die Steuererklärung unerlässlich.

Wann genau muss der Lohnausweis ausgestellt werden?

Für die Ausstellung des Lohnausweises besteht keine bundesrechtliche Kalenderfrist. Die Wegleitung der ESTV verlangt die jährliche Ausstellung; bei Wegzug oder Todesfall ist der Lohnausweis sofort auszustellen. Massgebend ist faktisch der Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeitenden ihn für die Steuererklärung brauchen — im Kanton Zürich also vor dem 31. März.

Welche Informationen sind im Lohnausweis enthalten?

Der Lohnausweis enthält persönliche Daten des Arbeitnehmers, Angaben zum Einkommen, Bonuszahlungen, Abzüge für Steuern und Sozialversicherungen sowie weitere finanzielle Informationen.

Welche Auswirkungen hat ein unvollständiger oder fehlerhafter Lohnausweis?

Fehlerhafte oder unvollständige Lohnausweise können zu Problemen bei der Steuererklärung und zu ungenauen Steuerberechnungen führen.

Kann der Lohnausweis elektronisch übermittelt werden?

Ja, viele Unternehmen nutzen sichere Online-Plattformen zur elektronischen Übermittlung von Lohnausweisen.

Muss ein Lohnausweis auch für Teilzeit- oder befristete Mitarbeitende ausgestellt werden?

Ja, der Lohnausweis ist unabhängig von Beschäftigungsgrad oder Vertragsdauer auszustellen.

Kann der Lohnausweis in verschiedenen Sprachen ausgestellt werden?

In der Regel wird er in der Amtssprache des Kantons ausgestellt. In Absprache kann jedoch auch eine andere Sprache verwendet werden.

Key Takeaways

  • Der Lohnausweis ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend auszustellen.
  • Die Angaben müssen vollständig, korrekt und nachvollziehbar sein.
  • Für die Ausstellung besteht keine gesetzliche Kalenderfrist; massgebend ist die Steuererklärung der Mitarbeitenden, im Kanton Zürich der 31. März.
  • Sonderleistungen sind transparent und separat auszuweisen.
  • Datenschutz und sichere Aufbewahrung sind zwingend.

Insgesamt ist der Lohnausweis ein Instrument, das nicht nur die finanzielle Transparenz sicherstellt, sondern auch die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter beeinflusst. Das Erstellen und Versenden ist Teil der Aufgaben des Arbeitsgebers und gehört zu der Kategorie Personalwesen und Lohnwesen eines Unternehmens.

Die sorgfältige Erstellung und Bereitstellung des Lohnausweises unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen ist unerlässlich, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten und das Vertrauen der Mitarbeiter zu stärken.

Quellen

  1. Eidgenössische Steuerverwaltung und Schweizerische Steuerkonferenz. (2026, 1. Januar). Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11). Abgerufen am 22. August 2026, von estv.admin.ch
  2. Eidgenössische Steuerverwaltung. (2025, 9. Dezember). Lohnausweis / Rentenbescheinigung. Abgerufen am 22. August 2026, von estv.admin.ch
  3. Schweizerische Eidgenossenschaft. (2025, 1. Januar). Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 125 und 127. Abgerufen am 22. August 2026, von fedlex.admin.ch
Ein kompetenter Steuerberater steht in einem modern eingerichteten Treuhand-Büro, bereit für mandantenorientierte Beratung.

Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.