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Airdrops, Rewards, Mining, Staking: Wie Krypto-Erträge steuerlich einzuordnen sind

So ordnen Sie Krypto-Erträge in der Schweiz sauber ein und dokumentieren sie belastbar für die Steuererklärung.

29.04.2026 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 29.04.2026
Information
Fortgeschritten
8 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Krypto-Erträge sind in der Schweiz nicht einheitlich zu behandeln: Reine Kursgewinne im Privatvermögen folgen einer anderen Logik als Staking-Rewards, Mining-Erträge, Airdrops oder DeFi-Erträge, bei denen Zuflusszeitpunkt, Tokenart, wirtschaftliche Funktion und saubere CHF-Bewertung entscheidend sind.1,3,4,6,7,8

Was Sie hier lernen:

  • Sie verstehen, welche Krypto-Zuflüsse steuerlich als Einkommen relevant sind und welche nicht.
  • Sie lernen die Unterschiede zwischen Mining, Staking, Airdrops und sonstigen Rewards kennen.
  • Sie sehen, weshalb DeFi-Erträge nicht pauschal wie reine Kursgewinne behandelt werden sollten.
  • Sie wissen, welche Unterlagen für die steuerliche Dokumentation zwingend hilfreich sind.
  • Sie erkennen, wann die Abgrenzung zwischen Privatvermögen, selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsvermögen entscheidend wird.

Voraussetzungen

Grundverständnis Ihrer Krypto-Transaktionen, Zugriff auf Wallet- und Börsendaten sowie die Möglichkeit, einzelne Zuflüsse mit Datum und CHF-Wert nachvollziehbar zu dokumentieren.

Benötigte Tools:

  • Wallet-Exporte und Wallet-Screenshots per Jahresende
  • CSV- oder Transaktionshistorien von Börsen, Staking-Plattformen und DeFi-Protokollen
  • Übersicht über Mining-, Staking-, Lending- und Reward-Zuflüsse
  • CHF-Kursquellen, insbesondere ICTax und gegebenenfalls belastbare Börsenkurse
  • Bei Unternehmen zusätzlich eine saubere Buchhaltung oder Journalauswertung

Grundlagen

Der Begriff Krypto-Ertrag ist steuerlich weiter gefasst als viele Anleger annehmen. Reine Kursbewegungen sind nicht dasselbe wie ein steuerbarer Zufluss. Für natürliche Personen im Privatvermögen sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Zahlungs-Token grundsätzlich steuerfrei, während laufende Erträge, Entschädigungen oder Gratis-Zuteilungen steuerbar sein können.

Genau diese Trennung ist der Ausgangspunkt für eine korrekte Steuererklärung.1,3,4

Zusätzlich ist der Begriff Reward steuerlich zu ungenau, um ihn einfach als eigene Kategorie zu behandeln. Ob ein Zufluss als Ertrag aus beweglichem Vermögen, als Erwerbseinkommen oder als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, hängt von der wirtschaftlichen Funktion des Vorgangs, der Tokenart und Ihrer Rolle im System ab. FINMA unterscheidet bei Tokens zwischen Zahlungs-, Nutzungs- und Anlage-Token; diese funktionale Sicht ist auch für die steuerliche Einordnung hilfreich.1,6,7

Für die Praxis heisst das: Sie sollten nicht nach Plattformnamen deklarieren, sondern nach Zuflussart. Ein Swap ist etwas anderes als ein Staking-Reward. Ein Airdrop ist etwas anderes als ein Kauf. Und ein selbst betriebener Validator ist etwas anderes als die blosse Delegation von Coins an einen Staking-Pool.1,5,6

 

Mining

Beim Mining werden Zahlungs-Token nicht über eine Börse gekauft, sondern als Gegenleistung für den Mining-Aufwand erhalten. Die ESTV qualifiziert diese Entschädigung als steuerbares Einkommen.

Der Kanton Zürich hält zusätzlich fest, dass Mining durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt bei natürlichen Personen zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit führt.1,3

Für Sie ist deshalb nicht die spätere Kursentwicklung der neu geschaffenen Coins der erste steuerliche Anknüpfungspunkt, sondern bereits der Zufluss der Coins selbst. Massgeblich ist der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses, umgerechnet in Schweizer Franken.1,4

Typischer Fehler: Mining-Erträge erst beim späteren Verkauf zu beachten. Steuerlich beginnt die Relevanz jedoch früher. Der Zufluss ist Einkommen; ein späterer Verkauf betrifft zusätzlich die Frage, ob die Coins im Privat- oder Geschäftsvermögen liegen und ob ein späterer Gewinn steuerfrei oder steuerbar ist.1,3,4

 

Staking

Die ESTV hat die Staking-Praxis vergleichsweise klar beschrieben. Stellen Sie Token einem Staking-Pool zur Verfügung, qualifiziert die ausgerichtete Entschädigung grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen. Als steuerbarer Betrag gilt der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses, umgerechnet in Schweizer Franken.1,5

Anders ist die Lage, wenn Sie nicht bloss delegieren, sondern selbst als Validator auftreten. Dann ist zusätzlich zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Diese Abgrenzung ist praxisrelevant, weil sich damit die Einordnung von Einkommen, Kosten und späteren Gewinnen verändern kann.1,4,6

Für die Dokumentation reicht es deshalb nicht, nur die annualisierte Rendite einer Plattform zu kennen. Sie brauchen eine Liste der effektiv gutgeschriebenen Rewards mit Datum, Uhrzeit oder Valutadatum, Tokenmenge und CHF-Wert. Gerade bei häufigen Ausschüttungen entstehen sonst schnell unvollständige oder verzerrte Steuerdaten.1,4,8

 

Airdrops

Bei klassischen Gratis-Zuteilungen von Zahlungs-Token behandelt die ESTV Airdrops im Zeitpunkt der Zuteilung zum Verkehrswert als steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen. Damit ist ein Airdrop steuerlich gerade nicht dasselbe wie ein steuerfreier privater Kapitalgewinn.1,5

Gleichzeitig sollten Sie Airdrops nicht schematisch behandeln. Die Steuerinformation der SSK in Zusammenarbeit mit der ESTV unterscheidet verschiedene Airdrop-Arten und weist ausdrücklich darauf hin, dass die steuerlichen Folgen von Tokenart und Ausgabebedingungen abhängen.

Ein Holder-Airdrop, ein Bounty-Airdrop oder eine projektbezogene Zuteilung nach bestimmten Handlungen können wirtschaftlich unterschiedlich wirken.6

Für die Praxis bedeutet das: Prüfen Sie zuerst, weshalb Sie den Token erhalten haben. War die Zuteilung eine blosse Gratis-Zuweisung an bestehende Halter, eine Gegenleistung für eine konkrete Handlung oder Teil eines komplexeren Token-Modells?

Erst danach lässt sich sauber entscheiden, ob der Zufluss als Vermögensertrag, Erwerbseinkommen oder in einem Sonderfall anders einzuordnen ist.1,6,7

 

Rewards und DeFi

Viele Plattformen sprechen pauschal von Rewards. Steuerlich ist das zu grob. Hinter dem Begriff können Staking-Erträge, Lending-Erträge, Liquidity-Mining-Zuflüsse, Governance-Token-Zuteilungen oder andere Leistungen stehen.

Der Kanton Graubünden nennt Mining, Staking, Liquidity Mining und Lending ausdrücklich als deklarationspflichtige Erträge aus Kryptowährungen, sofern keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.4

Bei DeFi ist besondere Vorsicht geboten. Es gibt in der Schweiz weiterhin keine einfache Sammelregel, nach der jeder DeFi-Zufluss automatisch gleich behandelt wird.

In der Fachpraxis wird deshalb zu Recht auf die wirtschaftliche Funktion des einzelnen Vorgangs abgestellt: Handelt es sich um einen laufenden Ertrag, um eine Gegenleistung für bereitgestellte Liquidität, um eine blosse Vermögensumschichtung oder um die Zuteilung eines neuen Tokens?4,8

Genau hier liegt einer der häufigsten Fehler. Viele Steuerpflichtige deklarieren nur den Jahresendbestand der Wallet und übersehen, dass während des Jahres zahlreiche steuerlich relevante Zuflüsse entstanden sind. DeFi-Erträge sollten Sie deshalb nie erst aus dem Schlussbestand ableiten, sondern transaktionsbezogen erfassen.4,8

Wo die offizielle Bundespraxis nicht jeden Einzelfall im Detail beschreibt, ist eine vorsichtige und dokumentationsstarke Deklaration die robusteste Lösung. Je komplexer das Protokoll, desto wichtiger ist eine nachvollziehbare Herleitung Ihrer steuerlichen Einordnung.1,4,8

 

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Dokumentation

Für die Vermögenssteuer zählt der Bestand per Ende der Steuerperiode. Dafür publiziert die ESTV Steuerwerte der verbreitetsten Kryptowährungen in ICTax.

Die Kurslisten basieren in der Regel auf den Schlusskursen des letzten Börsentages im Dezember; bei fehlenden Kursen wird auf die letztverfügbaren Kurse zurückgegriffen. Kantonale Praxis verlangt zudem oft einen Wallet-Nachweis per Jahresende.1,2,3,4

Für Einkommen aus Mining, Staking, Airdrops oder DeFi genügt der Jahresendwert aber nicht. Hier brauchen Sie den Wert im Zeitpunkt des Zuflusses in Schweizer Franken.

Das gilt sowohl nach der ESTV-Praxis für Staking und Airdrops als auch nach kantonaler Praxis für weitere Krypto-Erträge.1,4

Eine belastbare Dokumentation sollte deshalb mindestens Folgendes enthalten: Wallet oder Plattform, Transaktions-ID, Datum des Zuflusses, Tokenmenge, verwendeter CHF-Kurs, Kurzbeschreibung des Vorgangs und klare Trennung zwischen Vermögen, Einkommen und blossen Transfers zwischen eigenen Wallets.3,4,8

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Gewinnungskosten und Anlagekosten. Die ESTV lässt bei Erträgen aus beweglichem Vermögen nur Kosten zu, die mit der Erzielung des Einkommens unmittelbar zusammenhängen und im Rahmen der Bewirtschaftung erforderlich sind.

Transaktionskosten, die direkt mit Erwerb, Umschichtung oder Verkauf der Vermögensobjekte zusammenhängen, sind hingegen nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig.1

 

Privat oder Geschäft

Die steuerliche Einordnung ändert sich deutlich, sobald Ihre Krypto-Aktivität nicht mehr als private Vermögensverwaltung gilt. Die ESTV und die kantonale Praxis stellen für die Abgrenzung zum gewerbsmässigen Handel sinngemäss auf die Kriterien zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ab.

Art, Umfang und Finanzierung der Tätigkeit bleiben deshalb zentral.1,3,4

Für Selbständigerwerbende und Unternehmen wird die Buchhaltung zusätzlich zum Schlüsselinstrument. Vereinnahmen Sie Kryptowährungen als Entgelt für Lieferungen oder Dienstleistungen, liegt Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor.

Qualifizieren Kryptowerte steuerlich als Geschäftsvermögen, gilt nach kantonaler Praxis das Buchwertprinzip; Kursschwankungen sind dann nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen.4

  • Privatperson: Reine private Kursgewinne auf Zahlungs-Token sind grundsätzlich anders zu behandeln als laufende Erträge wie Airdrops oder Staking-Rewards.1,3
  • Selbständigerwerbende: Mining, Validator-Tätigkeit oder in Krypto vereinnahmte Leistungen können Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.1,3,4
  • GmbH oder AG: Krypto-Erträge und Bestände gehören in die Unternehmensbuchhaltung; eine blosse Wallet-Liste ersetzt keine saubere Verbuchung.1,4

Die praktische Schlussfolgerung ist klar: Ordnen Sie jeden Zufluss zuerst sachlich ein, bewerten Sie ihn zum richtigen Zeitpunkt in CHF und trennen Sie konsequent zwischen Privatvermögen, Geschäftsvermögen und operativen Erträgen.

So vermeiden Sie, dass Krypto-Erträge entweder zu spät, doppelt oder gar nicht deklariert werden.1,4,6,8

Häufige Fragen zur Versteuerung von Kryptoerträgen

Sind Airdrops in der Schweiz immer steuerbar?

Nicht jeder Airdrop ist automatisch gleich einzuordnen. Die ESTV behandelt klassische Gratis-Zuteilungen von Zahlungs-Token grundsätzlich im Zeitpunkt der Zuteilung zum Verkehrswert als steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen.

Die Steuerinformation der SSK in Zusammenarbeit mit der ESTV weist zugleich darauf hin, dass Airdrops je nach Tokenart und Ausgabebedingungen im Einzelfall zu prüfen sind.1,6

Wie werden Staking-Rewards steuerlich behandelt?

Wer Token über einen Staking-Pool zur Verfügung stellt, erzielt nach ESTV-Praxis grundsätzlich einen Ertrag aus beweglichem Vermögen. Massgeblich ist der CHF-Wert im Zeitpunkt des Zuflusses.

Wenn Sie selbst als Validator auftreten, ist zusätzlich zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.1,5,6

Ist Mining immer selbständige Erwerbstätigkeit?

ining führt nach der ESTV jedenfalls zu steuerbarem Einkommen. Ob dieses Einkommen bei natürlichen Personen als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, hängt von den allgemeinen Kriterien der Selbständigkeit ab.

Der Kanton Zürich formuliert dies für natürliche Personen ausdrücklich so.1,3,4

Was ist mit Rewards aus Lending, Liquidity Mining oder DeFi?

Solche Erträge sollten Sie nicht pauschal wie reine Kursgewinne behandeln. Der Kanton Graubünden nennt Mining, Staking, Liquidity Mining und Lending ausdrücklich als deklarationspflichtige Krypto-Erträge.

In der Fachpraxis wird zudem betont, dass bei DeFi besonders die wirtschaftliche Funktion, der Zuflusszeitpunkt und die Bewertungsmethode entscheidend sind.4,8

Reicht der Jahresendbestand der Wallet für die Steuererklärung aus?

Nein. Der Jahresendbestand ist für die Vermögensdeklaration wichtig, genügt aber für Erträge nicht. Für Mining, Staking, Airdrops und ähnliche Zuflüsse brauchen Sie zusätzlich eine nachvollziehbare Transaktionshistorie und den CHF-Wert im Zeitpunkt des Zuflusses.1,3,4

Key Takeaways

  • Reine Kursgewinne im Privatvermögen sind nicht dasselbe wie steuerbare Krypto-Erträge.1,3,4
  • Mining führt grundsätzlich zu steuerbarem Einkommen; bei natürlichen Personen ist oft auch die Selbständigkeit zu prüfen.1,3
  • Staking-Rewards aus Pools sind nach ESTV-Praxis in der Regel Ertrag aus beweglichem Vermögen zum CHF-Wert im Zuflusszeitpunkt.1,5
  • Airdrops sind häufig steuerbar, müssen aber je nach Tokenart und Ausgabebedingungen im Einzelfall sauber geprüft werden.1,6
  • DeFi-, Lending- und Liquidity-Mining-Erträge sollten Sie nicht pauschal wie steuerfreie Kursgewinne behandeln.4,8
  • Für die Steuererklärung brauchen Sie neben dem Jahresendbestand immer auch eine transaktionsbezogene Dokumentation der steuerlich relevanten Zuflüsse.2,3,4

Quellen

1. Eidgenössische Steuerverwaltung. (2021, 14. Dezember). Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings (ICOs/ITOs) als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/HgzNhzz7q7YD/dbst-arbeitspapier-kryptowaehrungen-de.pdf

2. Eidgenössische Steuerverwaltung. (o. D.). Kurslisten (ICTax). Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.estv.admin.ch/de/kurslisten-ictax

3. Kanton Zürich, Steueramt. (2017, 20. Dezember). Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.). Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-5.html

4. Steuerverwaltung Graubünden. (2024, 1. Dezember). Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.) (Praxisfestlegung 054-01). Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/054-01.pdf

5. PwC Schweiz. (2021, 14. Dezember). Besteuerung von Kryptowährungen: Aktualisierung ESTV-Arbeitspapier. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.pwc.ch/de/insights/besteuerung-von-kryptowaehrungen-aktualisierung-estv-arbeitspapier.html

6. Eidgenössische Steuerverwaltung & Schweizerische Steuerkonferenz. (2023, Oktober). Kryptowährung. In Dossier Steuerinformationen. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/b-kryptowaehrung-de.pdf

7. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. (o. D.). Entwicklungen im Bereich Fintech. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.finma.ch/dokumentation/dossier/dossier-fintech/entwicklungen-im-bereich-fintech/

8. Bucher Tax AG. (2023, 17. Mai). Besteuerung von Staking, Lending und Liquidity Mining Erträgen. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.bucher-tax.ch/blog/besteuerung-von-staking-lending-und-liquidity-mining-ertragen

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Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.