Die Steuerkanzlei für Kryptos in Basel und Umgebung
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Dokumentation
Für die Vermögenssteuer zählt der Bestand per Ende der Steuerperiode. Dafür publiziert die ESTV Steuerwerte der verbreitetsten Kryptowährungen in ICTax.
Die Kurslisten basieren in der Regel auf den Schlusskursen des letzten Börsentages im Dezember; bei fehlenden Kursen wird auf die letztverfügbaren Kurse zurückgegriffen. Kantonale Praxis verlangt zudem oft einen Wallet-Nachweis per Jahresende.1,2,3,4
Für Einkommen aus Mining, Staking, Airdrops oder DeFi genügt der Jahresendwert aber nicht. Hier brauchen Sie den Wert im Zeitpunkt des Zuflusses in Schweizer Franken.
Das gilt sowohl nach der ESTV-Praxis für Staking und Airdrops als auch nach kantonaler Praxis für weitere Krypto-Erträge.1,4
Eine belastbare Dokumentation sollte deshalb mindestens Folgendes enthalten: Wallet oder Plattform, Transaktions-ID, Datum des Zuflusses, Tokenmenge, verwendeter CHF-Kurs, Kurzbeschreibung des Vorgangs und klare Trennung zwischen Vermögen, Einkommen und blossen Transfers zwischen eigenen Wallets.3,4,8
Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Gewinnungskosten und Anlagekosten. Die ESTV lässt bei Erträgen aus beweglichem Vermögen nur Kosten zu, die mit der Erzielung des Einkommens unmittelbar zusammenhängen und im Rahmen der Bewirtschaftung erforderlich sind.
Transaktionskosten, die direkt mit Erwerb, Umschichtung oder Verkauf der Vermögensobjekte zusammenhängen, sind hingegen nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig.1
Privat oder Geschäft
Die steuerliche Einordnung ändert sich deutlich, sobald Ihre Krypto-Aktivität nicht mehr als private Vermögensverwaltung gilt. Die ESTV und die kantonale Praxis stellen für die Abgrenzung zum gewerbsmässigen Handel sinngemäss auf die Kriterien zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ab.
Art, Umfang und Finanzierung der Tätigkeit bleiben deshalb zentral.1,3,4
Für Selbständigerwerbende und Unternehmen wird die Buchhaltung zusätzlich zum Schlüsselinstrument. Vereinnahmen Sie Kryptowährungen als Entgelt für Lieferungen oder Dienstleistungen, liegt Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor.
Qualifizieren Kryptowerte steuerlich als Geschäftsvermögen, gilt nach kantonaler Praxis das Buchwertprinzip; Kursschwankungen sind dann nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen.4
- Privatperson: Reine private Kursgewinne auf Zahlungs-Token sind grundsätzlich anders zu behandeln als laufende Erträge wie Airdrops oder Staking-Rewards.1,3
- Selbständigerwerbende: Mining, Validator-Tätigkeit oder in Krypto vereinnahmte Leistungen können Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.1,3,4
- GmbH oder AG: Krypto-Erträge und Bestände gehören in die Unternehmensbuchhaltung; eine blosse Wallet-Liste ersetzt keine saubere Verbuchung.1,4
Die praktische Schlussfolgerung ist klar: Ordnen Sie jeden Zufluss zuerst sachlich ein, bewerten Sie ihn zum richtigen Zeitpunkt in CHF und trennen Sie konsequent zwischen Privatvermögen, Geschäftsvermögen und operativen Erträgen.
So vermeiden Sie, dass Krypto-Erträge entweder zu spät, doppelt oder gar nicht deklariert werden.1,4,6,8
Häufige Fragen zur Versteuerung von Kryptoerträgen
Sind Airdrops in der Schweiz immer steuerbar?
Nicht jeder Airdrop ist automatisch gleich einzuordnen. Die ESTV behandelt klassische Gratis-Zuteilungen von Zahlungs-Token grundsätzlich im Zeitpunkt der Zuteilung zum Verkehrswert als steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen.
Die Steuerinformation der SSK in Zusammenarbeit mit der ESTV weist zugleich darauf hin, dass Airdrops je nach Tokenart und Ausgabebedingungen im Einzelfall zu prüfen sind.1,6
Wie werden Staking-Rewards steuerlich behandelt?
Wer Token über einen Staking-Pool zur Verfügung stellt, erzielt nach ESTV-Praxis grundsätzlich einen Ertrag aus beweglichem Vermögen. Massgeblich ist der CHF-Wert im Zeitpunkt des Zuflusses.
Wenn Sie selbst als Validator auftreten, ist zusätzlich zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.1,5,6
Ist Mining immer selbständige Erwerbstätigkeit?
ining führt nach der ESTV jedenfalls zu steuerbarem Einkommen. Ob dieses Einkommen bei natürlichen Personen als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, hängt von den allgemeinen Kriterien der Selbständigkeit ab.
Der Kanton Zürich formuliert dies für natürliche Personen ausdrücklich so.1,3,4
Was ist mit Rewards aus Lending, Liquidity Mining oder DeFi?
Solche Erträge sollten Sie nicht pauschal wie reine Kursgewinne behandeln. Der Kanton Graubünden nennt Mining, Staking, Liquidity Mining und Lending ausdrücklich als deklarationspflichtige Krypto-Erträge.
In der Fachpraxis wird zudem betont, dass bei DeFi besonders die wirtschaftliche Funktion, der Zuflusszeitpunkt und die Bewertungsmethode entscheidend sind.4,8
Reicht der Jahresendbestand der Wallet für die Steuererklärung aus?
Nein. Der Jahresendbestand ist für die Vermögensdeklaration wichtig, genügt aber für Erträge nicht. Für Mining, Staking, Airdrops und ähnliche Zuflüsse brauchen Sie zusätzlich eine nachvollziehbare Transaktionshistorie und den CHF-Wert im Zeitpunkt des Zuflusses.1,3,4