Stand heute: Die Auszahlung ist beschlossen, die Finanzierung nicht.
Die Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente wurde am 3. März 2024 angenommen. Die erste Auszahlung erfolgt im Dezember 2026 als Zuschlag zur Dezemberrente.1
Die 13. AHV-Rente entspricht einem Zwölftel der im Jahr ausgerichteten Altersrenten. Anspruch haben Personen, die im Dezember eine AHV-Altersrente beziehen. Für IV-Renten und Hinterlassenenrenten gilt diese 13. Zahlung weiterhin nicht. Ergänzungsleistungen dürfen wegen der 13. AHV-Rente nicht gekürzt werden.1
Für 2026 gelten bei voller Beitragsdauer eine minimale AHV-Altersrente von CHF 1’260 und eine maximale von CHF 2’520 pro Monat. Für Personen mit voller Jahresbezugsdauer bedeutet das: Die zusätzliche 13. Zahlung bewegt sich im Regelfall in derselben Grössenordnung wie eine Monatsrente.2
Offen ist nicht mehr das Ob der Auszahlung, sondern das Wie der Finanzierung. Das ist der eigentliche politische Konflikt dieses Sommers. Mehrere Milliarden Franken Zusatzkosten pro Jahr müssen aufgefangen werden; der Bundesrat ging bereits 2024 davon aus, dass die Zusatzkosten bis 2030 auf knapp 5 Milliarden Franken jährlich steigen.7
Stand Mitte Juni 2026 ist weiterhin keine definitive politische Einigung fix. Das Parlament ringt noch immer darum, ob die Finanzierung primär über die Mehrwertsteuer, zusätzlich über Lohnbeiträge oder erst in einer späteren grösseren Reform stabilisiert werden soll.1,4,5,8
Die drei Möglichkeiten, die jetzt realistisch auf dem Tisch liegen
1. Reine Mehrwertsteuerlösung: Das ist die einfachste politische Lesart: Die 13. AHV wird ausschliesslich über höhere Konsumsteuern finanziert. Der Bundesrat hatte dafür ursprünglich eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vorgeschlagen. Die Nationalratskommission hält aktuell an einer Übergangslösung fest, bei der die Mehrwertsteuer befristet bis Ende 2033 um 0,5 Prozentpunkte angehoben würde.4,6,7
2. Mischfinanzierung aus Mehrwertsteuer und Lohnbeiträgen: Die Ständeratsseite hält eine breiter abgestützte Finanzierung für ehrlicher und nachhaltiger. Im Februar 2026 lag die Kompromisslinie der zuständigen Ständeratskommission bei plus 0,4 Prozentpunkten Mehrwertsteuer und plus 0,3 Prozentpunkten Lohnbeiträgen.5
3. Keine definitive Spezialfinanzierung in dieser Vorlage: Politisch ist auch denkbar, dass die 13. AHV-Rente zwar wie beschlossen ausbezahlt wird, die nachhaltige Gegenfinanzierung aber in die grössere Reform AHV 2030 oder in eine spätere Stabilisierung verschoben wird. Das BSV hält zur Reform AHV 2030 ausdrücklich fest, dass je nach Entscheid des Parlaments zur Finanzierung der 13. Altersrente eine zusätzliche Finanzierung notwendig werden könnte.1,6,8
Wichtig ist dabei:
AHV 2030 sieht nach heutigem Stand keine Erhöhung des Referenzalters vor. Die Reform setzt stattdessen auf Modernisierung, Finanzierung und stärkere Anreize, nach dem Referenzalter weiterzuarbeiten.6
Was das für Privatpersonen und Ihre Steuer bedeutet
Die 13. AHV-Rente ist steuerlich kein Sonderfall ausserhalb der normalen Einkommensbesteuerung. AHV-Renten sind gemäss Wegleitung der ESTV zu 100 Prozent steuerbar. Damit erhöht die 13. AHV-Rente Ihr steuerbares Einkommen im Jahr der Auszahlung.3
- Bei einer vollen Maximalrente von CHF 2’520 pro Monat steigt die jährliche AHV-Leistung rechnerisch von CHF 30’240 auf CHF 32’760.
- Bei einer vollen Minimalrente von CHF 1’260 pro Monat steigt sie von CHF 15’120 auf CHF 16’380.
Steuerlich relevant ist also nicht nur die monatliche Rente, sondern das gesamte Jahreseinkommen inklusive dieser Zusatzleistung.2,3
Für viele Rentnerinnen und Rentner wird die 13. AHV-Rente netto dennoch spürbar positiv bleiben. Aber der Bruttobetrag landet nicht eins zu eins steuerfrei auf Ihrem Konto. Je nach Kanton, Gemeinde und übrigen Einkünften kann die zusätzliche Zahlung die Steuerprogression leicht verstärken.
Das ist keine neue Sondersteuer, sondern die normale Wirkung der Einkommensbesteuerung auf einen höheren Rentenbetrag.3
Gleichzeitig gibt es eine wichtige Entlastung: Ergänzungsleistungen werden wegen der 13. AHV-Rente nicht gekürzt. Für Personen mit kleinem Budget ist das zentral, weil die Zusatzrente dort nicht über die EL wieder neutralisiert werden darf.1
Die zweite Ebene betrifft die Gegenfinanzierung. Wird primär die Mehrwertsteuer erhöht, zahlen Sie die Zusatzleistung vor allem über den Konsum mit. Das trifft praktisch alle Haushalte, auch Pensionierte ohne Erwerbseinkommen.
Wird zusätzlich über Lohnbeiträge finanziert, spüren Erwerbstätige die Finanzierung direkter auf dem Lohnzettel, während Pensionierte ohne Erwerbseinkommen weniger stark über diese Schiene belastet würden.4,5
Wer zahlt wie stark? Die Verteilungswirkung der drei Wege
Für Privatpersonen ist nicht nur die Frage wichtig, ob die 13. AHV-Rente kommt, sondern wer ihre Finanzierung am stärksten trägt.4,5,8
Bei einer reinen Mehrwertsteuerlösung wird die Belastung breit auf alle Konsumentinnen und Konsumenten verteilt. Das ist administrativ klar und politisch vergleichsweise einfach erklärbar. Gleichzeitig ist diese Variante für Haushalte mit engem Budget unangenehm, weil die Mehrwertsteuer den Alltag direkt verteuert und der relative Effekt bei tieferen Einkommen stärker spürbar sein kann.4
Bei einer Mischfinanzierung wird die Last zwischen Konsum und Arbeit geteilt. Das ist aus Systemsicht robuster, weil nicht nur der Konsum belastet wird. Für Erwerbstätige ist diese Lösung aber sichtbarer, weil höhere AHV-Beiträge direkt in der Lohnabrechnung auftauchen würden.5
Bei einer Vertagung in AHV 2030 gäbe es kurzfristig weniger unmittelbare neue Belastung in genau dieser Vorlage. Der Preis dafür wäre aber politisch und finanziell höherer Druck in der nächsten Reformrunde. Für Privatpersonen heisst das: weniger Klarheit heute, dafür potenziell grössere oder gebündelte Eingriffe morgen.1,6,8
Unabhängig vom Finanzierungsmodell bleibt ein Verteilungspunkt bestehen: Von der 13. AHV-Rente profitieren alle Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente, also auch Personen mit höheren AHV-Renten. Sie ist kein gezieltes Armutsinstrument, sondern eine generelle Erhöhung der Altersrenten.1,2,7
Unsere Einschätzung
Unsere Einschätzung ist klar: Die Schweiz führt im Moment nicht mehr die Debatte, ob ältere Menschen eine zusätzliche AHV-Zahlung erhalten sollen. Diese Frage ist politisch entschieden. Die ehrliche Debatte dreht sich nur noch darum, wer die Rechnung sichtbar bezahlt.
Eine reine Mehrwertsteuerlösung ist politisch wahrscheinlich am leichtesten zu verkaufen, weil sie technisch einfach ist und Rentnerinnen und Rentner ohne Erwerbseinkommen keine direkte neue Lohnbelastung sehen.
Aus Sicht der Verteilungswirkung ist sie aber die härteste Variante für den Alltag, weil sie den Konsum verteuert und damit auch Haushalte trifft, die selbst gar nicht oder erst viel später von einer Altersrente profitieren.
Die Mischfinanzierung ist aus unserer Sicht systemisch überzeugender. Sie verteilt die Last breiter auf Konsum und Erwerbseinkommen und verschiebt die gesamte Finanzierung nicht einseitig in den Warenkorb. Politisch ist sie unattraktiver, weil höhere Lohnabzüge sofort sichtbar und damit konfliktreicher sind.4,5
Am schwächsten wirkt derzeit die dritte Variante, also das weitere Vertagen der nachhaltigen Finanzierung in AHV 2030. Sie mag kurzfristig bequem erscheinen, löst aber das Grundproblem nicht. Eine beschlossene Mehrleistung ohne klare dauerhafte Gegenfinanzierung erhöht den Reformdruck später nur weiter.1,6,8
Für Privatpersonen ist der wichtigste praktische Punkt am Ende ein anderer: Behandeln Sie die 13. AHV-Rente nicht als steuerfreien Bonus, sondern als normalen steuerbaren Rentenzuschlag. Genau dieser Punkt wird in der öffentlichen Debatte oft unterschätzt.3