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Diese Abzüge prüfen Schweizer Privatpersonen zu selten

Welche Abzüge oft vergessen werden, welche Grenzen gelten und welche Nachweise Ihre Steuererklärung wirklich tragen.

29.04.2026 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 29.04.2026
Information
Anfänger
7 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Viele Schweizer Privatpersonen verschenken in der Steuererklärung Geld, weil sie Berufskosten zu pauschal behandeln, Homeoffice falsch einordnen oder Weiterbildungskosten nicht als eigenen Abzug sauber belegen.1,2,3,4,5,6,7

Was Sie hier lernen:

  • Sie verstehen den Unterschied zwischen Berufskosten, Homeoffice-Kosten und Weiterbildungskosten.
  • Sie sehen, welche Abzüge bei der direkten Bundessteuer typischerweise vergessen oder falsch kombiniert werden.
  • Sie lernen, wann ein privates Arbeitszimmer überhaupt steuerlich relevant wird.
  • Sie erkennen, welche Weiterbildungskosten abzugsfähig sind und welche nicht.
  • Sie wissen, welche Belege und Bestätigungen Ihre Deklaration belastbar machen.

Voraussetzungen

Lohnausweis, Unterlagen zu Arbeitsweg und Verpflegung, Belege zu Homeoffice und Weiterbildung sowie ein Grundverständnis der eigenen Arbeitssituation im Steuerjahr.

Benötigte Tools:

  • Lohnausweis und Steuerunterlagen des betreffenden Jahres
  • Belegarchiv mit Rechnungen, Quittungen und Zahlungsnachweisen
  • ÖV-Abos, Fahrkostenunterlagen oder Fahrtenübersicht
  • Arbeitsvertrag, Homeoffice-Regelung oder Arbeitgeberbestätigung
  • Kursrechnungen, Kursprogramme und Weiterbildungsbestätigungen

Grundlagen

Bei Schweizer Privatpersonen werden Berufskosten in der Steuererklärung oft zu grob behandelt. Genau hier entstehen Fehler: Berufskosten, Homeoffice-Kosten und Weiterbildungskosten folgen nicht derselben Logik.

Für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode 2025 gilt insbesondere: Fahrkosten für den Arbeitsweg sind nur bis maximal CHF 3’200 abziehbar, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung folgen festen Ansätzen, und die übrigen Berufskosten werden grundsätzlich mit einer Pauschale von 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000, abgegolten.1

Wichtig ist die saubere Trennung: Die Pauschale für übrige Berufskosten deckt bereits viele typische Auslagen ab, darunter Berufswerkzeuge, Fachliteratur, berufsnotwendige Hard- und Software sowie grundsätzlich auch die Kosten des privaten Arbeitszimmers.

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten gehören demgegenüber nicht in diese Pauschale, sondern in einen eigenen allgemeinen Abzug.1,2

Wer diese Logik nicht trennt, macht meist einen von zwei Fehlern: Entweder werden zu viele Kosten pauschal unter den Berufskosten versteckt oder echte Weiterbildungskosten werden gar nicht geltend gemacht, obwohl sie separat abzugsfähig wären.1,2,7

 

Häufig übersehene Berufskosten

Bei der direkten Bundessteuer lohnt sich ein genauer Blick auf die klassischen Berufskosten.

Nicht jede Ausgabe ist abzugsfähig, aber viele Positionen werden zu schnell aufgegeben oder falsch berechnet.1

  • Fahrkosten: Abziehbar sind bei der direkten Bundessteuer in der Steuerperiode 2025 die tatsächlichen notwendigen Kosten des Arbeitswegs bis maximal CHF 3’200. Bei privatem Auto gilt grundsätzlich der ÖV-Vergleich, ausser wenn ÖV objektiv nicht zumutbar ist.1
  • Typischer Fehler: Auto pauschal voll abziehen, obwohl ÖV zumutbar wäre, oder Homeoffice-Tage nicht mitdenken.1,3,4,5
  • Wichtiger Nachweis: ÖV-Abos, Billette, Arbeitsweg, Begründung für Privatfahrzeug.1

 

  • Auswärtige Verpflegung: Für die direkte Bundessteuer gilt in der Regel CHF 15 pro auswärtige Hauptmahlzeit bzw. CHF 3’200 pro Jahr bei ständiger auswärtiger Verpflegung. Der Abzug halbiert sich bei verbilligter Verpflegung durch den Arbeitgeber; entfällt er faktisch, wenn die Mahlzeit höchstens CHF 10 kostet.1
  • Typischer Fehler: Verpflegung trotz Kantine, Lunch-Checks oder Homeoffice-Tagen ungekürzt abziehen.1,3,4,5
  • Wichtiger Nachweis: Lohnausweis, Angaben zur Kantine oder Arbeitgebervergünstigung, Arbeitstage.1

 

  • Übrige Berufskosten: Die Pauschale von 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000, deckt bereits viele Kosten ab, darunter Fachliteratur, Hard- und Software, Berufswerkzeuge und private Arbeitszimmerkosten.1
  • Typischer Fehler: Einzelne Kosten doppelt geltend machen oder effektive Kosten zusätzlich zur Pauschale aufführen.1,3,6
  • Wichtiger Nachweis: Separate Aufstellung und Belege, wenn Sie statt der Pauschale effektive Kosten beanspruchen.1

 

  • Weiterbildung: Weiterbildung ist ein eigener allgemeiner Abzug. Für die direkte Bundessteuer können in der Steuerperiode 2025 bis zu CHF 13’000 selbst getragene berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten geltend gemacht werden.2,7
  • Typischer Fehler: Weiterbildung in die Berufskosten-Pauschale packen oder gar nicht deklarieren.1,2,7
  • Wichtiger Nachweis: Rechnungen, Zahlungsbelege, Kursprogramm, Arbeitgebervergütungen.2,7

 

Gerade bei den übrigen Berufskosten liegt ein häufiger Denkfehler vor: Viele Steuerpflichtige sammeln zwar Quittungen für Software, Fachbücher oder ein berufsnotwendiges Arbeitszimmer, vergessen aber, dass diese Kosten nur dann zusätzlich Wirkung entfalten, wenn sie nicht die Pauschale beanspruchen, sondern die effektiven Kosten vollständig und belegt deklarieren.1,3,6

 

Fahrkosten werden oft entweder zu vorsichtig oder zu grosszügig angesetzt:

Zu selten geprüft werden nicht nur ÖV-Kosten, sondern auch die Frage, ob bei Benützung eines privaten Fahrzeugs überhaupt die Voraussetzungen für einen höheren Abzug vorliegen.

Die direkte Bundessteuer akzeptiert bei Auto oder Motorrad grundsätzlich nur den Betrag, der bei Benützung des verfügbaren öffentlichen Verkehrs angefallen wäre, ausser wenn dessen Benützung objektiv unzumutbar ist.1

Umgekehrt werden Fahrkosten an Homeoffice-Tagen oft zu lange weitergezogen. Mehrere Kantone weisen ausdrücklich darauf hin, dass für Tage mit effektivem Homeoffice beziehungsweise mit geltend gemachtem privatem Arbeitszimmer die Fahrkosten nicht in gleicher Weise weiter abgezogen werden können.3,4,5

 

Verpflegung wird oft ohne Blick auf den Lohnausweis erklärt:

Beim Verpflegungsabzug zählt nicht die subjektive Einschätzung, sondern die steuerliche Mehrbelastung gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause.

Sobald der Arbeitgeber verbilligte Hauptmahlzeiten ermöglicht oder der Lohnausweis entsprechende Hinweise enthält, reduziert sich der Abzug. Auch hier wirken sich Homeoffice-Tage direkt aus, weil an diesen Tagen typischerweise keine berufsbedingten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung entstehen.1,3,4,5

 

Homeoffice richtig einordnen

Der Begriff Homeoffice-Abzug Schweiz ist in der Praxis irreführend. Für unselbstständig Erwerbende gibt es auf Bundesebene keinen eigenständigen Sonderabzug mit fixer Pauschale. Steuerlich geht es vielmehr um die Frage, ob Kosten eines privaten Arbeitszimmers als effektive übrige Berufskosten anerkannt werden können.1,4

Die Hürde ist bewusst hoch. Die direkte Bundessteuer anerkennt Kosten des privaten Arbeitszimmers nur dann, wenn Sie nachweisbar ein Zimmer Ihrer Privatwohnung hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit benützen müssen.

Bloss gelegentliche Arbeit in der Privatwohnung verursacht nach der Wegleitung keine abzugsfähigen Mehrkosten.1

Auch kantonal wird restriktiv geprüft. Zürich hält fest, dass der Abzug nicht mit der Berufskostenpauschale kombiniert werden kann, dass für Arbeitstage mit Arbeitszimmer die wegfallenden Fahr- und Verpflegungsmehrkosten nicht mehr abgezogen werden dürfen und dass kein Abzug zulässig ist, soweit Arbeitgebervergütungen die Kosten abdecken.3

Bern formuliert ähnlich, dass es keinen eigenen Abzug für Homeoffice gibt, sondern Homeoffice-Kosten als übrige Berufskosten laufen. Auch dort sind für Arbeitstage mit effektiv geltend gemachten Arbeitszimmerkosten Fahrkosten und auswärtige Verpflegung ausgeschlossen.4

Vaud geht in dieselbe Richtung, reduziert bei Telearbeit die Fahr- und Verpflegungsabzüge proportional, lässt aber den Pauschalabzug für übrige Berufskosten weiter bestehen. Effektive Kosten für ein privates Arbeitszimmer werden dort ausdrücklich nur restriktiv akzeptiert, nämlich wenn die Arbeit zu Hause notwendig oder sogar verpflichtend ist und nicht bloss Ihrer persönlichen Bequemlichkeit dient.5

Der Kanton Aargau zeigt zudem, wie konkret die Prüfung werden kann: Anerkannt wird ein Abzug für ein privates Arbeitszimmer nur bei regelmässig wesentlicher Arbeit zu Hause und bei einem besonderen Raum, der hauptsächlich beruflich genutzt wird.

Die effektiven Homeoffice-Kosten treten dort an die Stelle des Pauschalabzugs, wenn sie zusammen mit den übrigen effektiven Berufskosten höher sind; eine Kumulation ist ausgeschlossen.6

In der Fachpraxis wird deshalb oft mit einer wesentlichen und regelmässigen Homeoffice-Nutzung gearbeitet, häufig in einer Grössenordnung von etwa einem Drittel bis 40 % der Arbeitszeit. Diese Grössenordnung ist aber keine starre Bundesregel, sondern nur eine praktische Orientierung; entscheidend bleiben die kantonale Praxis und Ihr konkreter Fall.8

 

Was in der Praxis oft schiefgeht:

  • Sie deklarieren Homeoffice-Kosten, obwohl am Arbeitsort ein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist.3,5,8
  • Sie führen nur einen Laptop am Esstisch, aber keinen klar abgegrenzten Arbeitsraum.1,6,8
  • Sie kombinieren effektive Arbeitszimmerkosten mit der 3%-Pauschale.1,3,6
  • Sie behalten Fahr- und Verpflegungsabzüge unverändert bei, obwohl ein Teil der Arbeitstage im Homeoffice erbracht wurde.3,4,5

 

Weiterbildung korrekt abziehen

Der Weiterbildung-Abzug wird in Schweizer Privatsteuern besonders oft unterschätzt. Seit der Neuregelung gehören berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten nicht mehr zu den Berufskosten, sondern zu den allgemeinen Abzügen. Das ist wichtig, weil dadurch andere Regeln gelten als bei den übrigen Berufskosten.1,2

Für die direkte Bundessteuer können in der Steuerperiode 2025 bis zu CHF 13’000 abgezogen werden.

Der Abzug steht Ihnen zu, wenn ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder wenn Sie das 20. Lebensjahr vollendet haben und es sich nicht um Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Zudem müssen Sie die Kosten selbst getragen haben.2,7

Ein oft übersehener Punkt: Der Abzug setzt keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Erwerbseinkommen derselben Steuerperiode voraus.

Nach der ESTV kann der Abzug auch dann geltend gemacht werden, wenn in der betreffenden Steuerperiode kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Das macht den Abzug gerade bei beruflicher Neuorientierung, Wiedereinstieg oder Übergangsphasen relevant.2

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung dessen, was gerade nicht abzugsfähig ist. Nicht jede persönlich sinnvolle Bildungsinvestition ist steuerlich eine berufsorientierte Weiterbildung.

Die ESTV grenzt insbesondere Beratungsleistungen, Berufs-, Studien- und Karriereberatung, Coaching sowie Veranstaltungen mit überwiegendem Hobby-, Fitness-, Freizeit- oder Erlebnischarakter vom abzugsfähigen Bildungsbegriff ab.2

Wenn Sie also einen Lehrgang, ein Seminar oder einen Kurs deklarieren wollen, sollten Sie zuerst prüfen, ob tatsächlich berufliches Wissen vermittelt wird. Kurse, Seminare, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen mit beruflicher Ausrichtung sind grundsätzlich eher begünstigt; individuelles Coaching oder primär freizeitbezogene Angebote eher nicht.2

 

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Welche Kosten beim Weiterbildung-Abzug oft vergessen gehen:

Viele Steuerpflichtige denken nur an das Kursgeld. Tatsächlich können auch direkt zusammenhängende Kosten relevant sein, etwa notwendige Fahrten zum Bildungsort.

Die ESTV weist allerdings klar darauf hin, dass solche Nebenkosten innerhalb des maximal zulässigen Gesamtbetrags laufen.

Der Kanton Luzern hält zudem fest, dass die mit der Weiterbildung zusammenhängenden Fahrkosten neben den normalen berufsbedingten Fahrkosten geltend gemacht werden können, auch wenn der Maximalbetrag für den Arbeitsweg bereits erreicht ist.2,7

Ebenfalls wichtig: Trägt der Arbeitgeber die berufsorientierten Weiterbildungskosten, stellen diese beim Arbeitnehmer grundsätzlich keinen steuerbaren geldwerten Vorteil dar.

Werden Ihnen aber Kosten später zurückvergütet, die Sie zuvor selbst abgezogen haben, kann die Rückvergütung im entsprechenden Umfang wieder steuerbar werden.2,7

 

Welche Nachweise zählen

Bei Pauschalen ist die Dokumentation einfacher. Sobald Sie aber effektive Kosten geltend machen, zählt der Nachweis. Die Wegleitung zur direkten Bundessteuer verlangt bei effektiven übrigen Berufskosten ausdrücklich eine separate Aufstellung mit sämtlichen Belegen.1

Für Homeoffice ist Ihre Deklaration besonders belastbar, wenn Sie mehrere Ebenen der Dokumentation zusammenführen: eine Arbeitgeberbestätigung oder eine klare Homeoffice-Regelung, Nachweise zur fehlenden oder unzumutbaren Arbeitsplatzsituation am Arbeitsort, eine nachvollziehbare Erfassung der Homeoffice-Tage sowie Miet- oder Nebenkostenunterlagen für den abgetrennten Raum.

Gerade bei effektiven Arbeitszimmerkosten wird in der Praxis sehr genau hingeschaut.3,5,6,8

Für Weiterbildung sollten Sie mindestens die Rechnung, den Zahlungsbeleg, das Kurs- oder Lehrgangsprogramm und allfällige Angaben zu Arbeitgeberbeiträgen aufbewahren.

Sobald der Arbeitgeber Kosten ganz oder teilweise übernimmt, später rückvergütet oder eine Rückzahlungsklausel im Ausbildungsreglement besteht, wird die steuerliche Einordnung ohne saubere Unterlagen schnell fehleranfällig.2,7

Bei Fahr- und Verpflegungskosten helfen der Lohnausweis, Arbeitsort, Arbeitstage, ÖV-Unterlagen und ein realistischer Abgleich mit Homeoffice-Tagen.

Der Lohnausweis entscheidet zwar nicht allein, ist aber für die Plausibilisierung von Kantine, Lunch-Checks, Spesen oder Arbeitgeberbeiträgen zentral.1,3,4,5

 

Kantonale Unterschiede

Gerade bei Homeoffice und bei den praktischen Anforderungen an den Nachweis lohnt sich der Blick in die kantonale Wegleitung. Die Grundlogik ist harmonisiert, die konkrete Anwendung aber nicht in jedem Kanton gleich streng oder gleich ausgestaltet.3,4,5,6,7

  • Zürich: Kein Kombinieren von Arbeitszimmerabzug und Berufskostenpauschale; wegfallende Fahr- und Verpflegungsmehrkosten müssen berücksichtigt werden.3
  • Bern: Kein eigener Homeoffice-Spezialabzug; Kosten laufen über übrige Berufskosten, Fahr- und Verpflegungsabzüge fallen für entsprechende Tage weg.4
  • Vaud: Teletravail reduziert Fahr- und Verpflegungsabzüge proportional; die Pauschale für übrige Berufskosten bleibt bestehen, effektive Arbeitszimmerkosten werden restriktiv geprüft.5
  • Aargau: Die Wegleitung konkretisiert Raumvoraussetzungen, Berechnung und den Vorrang effektiver Kosten vor der Pauschale, wenn diese höher sind.6
  • Luzern: Das Steuerbuch präzisiert den Weiterbildung-Abzug und bestätigt für die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2025 den Höchstbetrag von CHF 13’000.7

Für Ihre Praxis bedeutet das: Prüfen Sie bei Berufskosten und Homeoffice nicht nur das Bundesrecht, sondern immer auch die kantonale Wegleitung.

Gerade bei privaten Arbeitszimmern entscheidet oft weniger die Grundidee als die konkrete kantonale Veranlagungspraxis.3,4,5,6,7,8

 

Checkliste vor dem Einreichen

  • Haben Sie Fahrkosten, Verpflegung und übrige Berufskosten sauber voneinander getrennt?1
  • Haben Sie Homeoffice nicht doppelt erfasst, also weder mit Pauschale noch mit ungekürzten Fahr- und Verpflegungsabzügen kombiniert?1,3,4,5,6
  • Haben Sie geprüft, ob ein privates Arbeitszimmer wirklich notwendig war und ob ein separater Raum vorliegt?1,5,6,8
  • Haben Sie Weiterbildungskosten als eigenen Abzug und nicht als übrige Berufskosten erfasst?1,2,7
  • Haben Sie Arbeitgebervergütungen, Lunch-Checks, Kantine, Spesen und spätere Rückerstattungen korrekt mitgedacht?1,2,3
  • Haben Sie für effektive Kosten eine separate Aufstellung und vollständige Belege vorbereitet?1,2,6

Wer diese Punkte vor dem Einreichen konsequent durchgeht, verbessert die Qualität der Steuererklärung spürbar. Gerade bei Homeoffice, Berufskosten und Weiterbildung ist weniger die kreative Deklaration entscheidend als die saubere fachliche Trennung und der belastbare Nachweis.1,2,3,4,5,6,7,8

 

Häufige Fragen zur Privatsteuerabzügen

Kann ich Homeoffice in der Schweiz einfach pauschal abziehen?

Nein. Für unselbstständig Erwerbende gibt es bei der direkten Bundessteuer keinen eigenen separaten Homeoffice-Abzug. Kosten eines privaten Arbeitszimmers fallen grundsätzlich unter die übrigen Berufskosten und müssen, wenn Sie mehr als die Pauschale geltend machen wollen, effektiv nachgewiesen werden.

Die Pauschale für übrige Berufskosten kann nicht zusätzlich mit effektiven Homeoffice-Kosten kumuliert werden.1,3,4,5,6

Welche Berufskosten werden in der Steuererklärung besonders oft übersehen?

Häufig unterschätzt werden korrekt belegte Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, tatsächliche übrige Berufskosten wie Fachliteratur oder berufsnotwendige Hard- und Software sowie die saubere Abgrenzung von Homeoffice-Kosten gegenüber der Pauschale.1,3,6

Wann ist ein privates Arbeitszimmer überhaupt abzugsfähig?

Nur wenn Sie das Arbeitszimmer hauptsächlich und regelmässig für Ihre Berufsarbeit benützen müssen und ein echter beruflicher Bedarf besteht.

Bloss gelegentliche Arbeit am Küchentisch oder aus persönlicher Bequemlichkeit genügt nicht. In der Praxis verlangen viele Steuerbehörden zudem einen separaten Raum und eine wesentliche, regelmässige Homeoffice-Nutzung.1,5,6,8

Sind Weiterbildungskosten etwas anderes als Berufskosten?

Ja. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten sind kein Bestandteil der übrigen Berufskosten, sondern ein eigener allgemeiner Abzug.

Für die direkte Bundessteuer können in der Steuerperiode 2025 bis zu CHF 13’000 geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Sie die Kosten selbst getragen haben.1,2,7

Reicht der Lohnausweis als Nachweis für Steuerabzüge?

Oft nicht. Sobald Sie effektive Kosten statt Pauschalen geltend machen, brauchen Sie in der Regel zusätzliche Unterlagen wie Rechnungen, Zahlungsbelege, Kursunterlagen, Homeoffice-Nachweise oder eine separate Aufstellung.

Gerade bei Weiterbildung und Homeoffice entscheidet die Dokumentation oft über die Anerkennung des Abzugs.1,2,3,6

Key Takeaways

  • Berufskosten, Homeoffice-Kosten und Weiterbildungskosten folgen in der Schweizer Steuererklärung nicht derselben Logik.1,2
  • Die Pauschale für übrige Berufskosten deckt bereits viele typische Arbeitsauslagen ab; effektive Kosten lohnen sich nur mit sauberem Vollnachweis.1,3,6
  • Ein privates Arbeitszimmer ist nur unter strengen Voraussetzungen abzugsfähig und kann Fahr- sowie Verpflegungsabzüge beeinflussen.1,3,4,5,6,8
  • Weiterbildung ist ein eigener allgemeiner Abzug und wird oft zu Unrecht übersehen oder falsch verbucht.1,2,7
  • Arbeitgeberbeiträge, Kantine, Lunch-Checks und spätere Rückvergütungen verändern die steuerliche Behandlung häufig stärker als vermutet.1,2,3
  • Kantonale Wegleitungen sind bei Homeoffice und Nachweisen oft entscheidend für die praktische Anerkennung des Abzugs.3,4,5,6,7

Quellen

1. Eidgenössische Steuerverwaltung. (2025). Wegleitung 2025 zur Steuererklärung für natürliche Personen (Formular 2a). Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/3onclw5FMJpu/02a-2025-de.pdf

2. Eidgenössische Steuerverwaltung. (2017, 30. November). Kreisschreiben Nr. 42: Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.estv2.admin.ch/dvs/kreisschreiben/dbst-ks-2017-1-042-d-de.pdf

3. Kanton Zürich. (o. D.). Steuerwissen für Privatpersonen. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuerwissen-natuerliche-personen.html

4. Kanton Bern. (2025). Kantonsblatt Bern: Natürliche Personen. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.estv2.admin.ch/stp/kb/be-de.pdf

5. État de Vaud. (o. D.). Les déductions. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.vd.ch/etat-droit-finances/impots/impots-pour-les-individus/les-deductions

6. Kanton Aargau. (2025). Kantonsblatt Aargau: Natürliche Personen. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.estv2.admin.ch/stp/kb/ag-de.pdf

7. Kanton Luzern. (2025, 1. Januar). Abzug von berufsorientieren Aus- und Weiterbildungskosten. Abgerufen am 29. April 2026 von https://steuerbuch.lu.ch/band1/einkommenssteuer/abzug_von_berufsorientierten_aus_und_weiterbildungskosten

8. BDO Schweiz. (2022, 19. April). Steuertipp Nr. 28 – Homeoffice und Steuern. Abgerufen am 29. April 2026 von https://www.bdo.ch/de-ch/publikationen/steuertipp-nr-28-homeoffice-und-steuern

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Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.