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Versicherungen für Arbeitnehmer in der Schweiz

Die Absicherung der Arbeitnehmer durch verschiedene Versicherungen ist in der Schweiz eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber und ein zentraler Bestandteil des Arbeitnehmerschutzes.

15.03.2024 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 22.08.2026
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Anfänger
8 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Arbeitgeber in der Schweiz sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden durch verschiedene Versicherungen abzusichern. Diese decken Risiken wie Unfall, Alter, Invalidität und Erwerbsausfall ab. Ziel ist es, sowohl gesetzliche Vorgaben einzuhalten als auch einen umfassenden Schutz für Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Was Sie hier lernen:

  • Welche Versicherungen Arbeitgeber für Arbeitnehmer abschliessen müssen
  • Welche Rolle die AHV im Sozialversicherungssystem spielt
  • Wie die Invalidenversicherung die berufliche Reintegration unterstützt
  • Welche Bedeutung die berufliche Vorsorge hat
  • Was die Unfallversicherung abdeckt
  • Welche Leistungen durch die Erwerbsersatzordnung erbracht werden
  • Wie Familienzulagen zur finanziellen Entlastung beitragen
  • Welche Funktion die Krankentaggeldversicherung erfüllt

Voraussetzungen

Keine Vorkenntnisse nötig

Benötigte Tools:

  • Sozialversicherungsanmeldungen
  • Versicherungspolicen
  • Lohnabrechnungen
  • Arbeits- und Kollektivverträge

Aktualisiert am 22. August 2026. Geprüft wurden die obligatorischen Sozialversicherungen für Arbeitgeber, ihre Beitragssätze und Grenzbeträge. Geändert hat sich seit der Erstveröffentlichung: Die Mindestansätze der Familienzulagen stiegen per 1. Januar 2025 von CHF 200 auf 215 (Kinderzulage) und von CHF 250 auf 268 (Ausbildungszulage). Seit 2026 gibt es eine 13. AHV-Altersrente, erstmals ausbezahlt im Dezember 2026. Korrigiert wurden zwei Punkte: Die Ergänzungsleistungen sind keine AHV-Leistung, sondern werden von Bund und Kantonen finanziert. Und der Arbeitsweg gilt bei mindestens acht Wochenstunden als Nichtberufsunfall, nicht als Berufsunfall. Ergänzt wurden die Beitragssätze 2026: AHV/IV/EO 10,6 Prozent (je 5,3 Prozent), ALV 2,2 Prozent bis CHF 148’200 Jahreslohn, BVG-Eintrittsschwelle CHF 22’680, koordinierter Lohn CHF 26’460 bis 90’720, Altersgutschriften 7, 10, 15 und 18 Prozent. Unverändert gültig sind: die Obligatorien AHV, IV, EO, UVG und Familienzulagen, die Acht-Stunden-Grenze in der Nichtberufsunfallversicherung, die freiwillige Krankentaggeldversicherung und die Prämienaufteilung nach UVG.

Versicherungen für Arbeitnehmer

Die Absicherung der Arbeitnehmer durch verschiedene Versicherungen ist in der Schweiz nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, sondern auch ein grundlegender Aspekt des Arbeitnehmerschutzes. Diese Versicherungen decken ein breites Spektrum von Risiken ab – von Unfällen über Alter und Invalidität bis hin zum Verdienstausfall aufgrund familiärer Verpflichtungen.

Der folgende Text bietet einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Versicherungen, die Arbeitgeber in der Schweiz für ihre Angestellten abschliessen müssen, um sowohl den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden als auch einen angemessenen Schutz für ihre Mitarbeiter zu gewährleisten.

 

Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV)

Die AHV stellt die erste Säule des schweizerischen Sozialversicherungssystems dar und dient als primäre finanzielle Unterstützung für Personen im Rentenalter sowie für Hinterbliebene. Durch die beidseitigen Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird ein solidarisches System gefördert, das darauf abzielt, den Lebensstandard im Alter zu sichern oder im Todesfall den Angehörigen Unterstützung zu bieten.

Die AHV richtet Alters- und Hinterlassenenrenten sowie Hilflosenentschädigungen aus. Die Ergänzungsleistungen gehören nicht dazu: Sie beruhen auf einem eigenen Gesetz und werden von Bund und Kantonen getragen, nicht aus den Lohnbeiträgen.

Auf dem AHV-pflichtigen Lohn werden 10,6 Prozent erhoben: 8,7 Prozent AHV, 1,4 Prozent IV und 0,5 Prozent EO. Arbeitgeber und Arbeitnehmende tragen je 5,3 Prozent.

Seit 2026 gibt es eine 13. AHV-Altersrente. Sie wird erstmals im Dezember 2026 als Zuschlag zur Dezemberrente ausbezahlt und entspricht einem Zwölftel der im Jahr ausgerichteten Altersrenten. Die volle AHV-Altersrente beträgt mindestens CHF 1’260 und höchstens CHF 2’520 pro Monat.

 

Invalidenversicherung (IV)

Die IV ergänzt das Sozialversicherungssystem durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung und beruflicher Reintegrationsmassnahmen für Personen, die durch Krankheit oder Unfall in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind.

Diese Versicherung zielt darauf ab, die Selbständigkeit und Teilhabe am beruflichen Leben zu fördern und zu erhalten. Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt durch Beiträge, die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern getragen werden.

 

Berufliche Vorsorge (BVG)

Die berufliche Vorsorge, auch bekannt als Pensionskasse, bildet die zweite Säule des Vorsorgesystems in der Schweiz. Sie dient der individuellen Vorsorge und soll in Ergänzung zur AHV den gewohnten Lebensstandard im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall weitestgehend aufrechterhalten.

Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 22’680 im Jahr verdient — ab dem 1. Januar nach dem 17. Altersjahr für Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach dem 24. Altersjahr zusätzlich für das Alter. Versichert wird der Lohnteil von CHF 26’460 bis 90’720, der koordinierte Lohn. Die Altersgutschriften betragen 7 Prozent für die Altersjahre 25 bis 34, 10 Prozent für 35 bis 44, 15 Prozent für 45 bis 54 und 18 Prozent für 55 bis 65. Finanziert wird die berufliche Vorsorge durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden.

Die Pensionskasse basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren, wobei die eingezahlten Beiträge investiert werden, um das Kapital für die Rentenauszahlungen zu bilden. Im Gegensatz zur AHV ermöglicht die berufliche Vorsorge eine individuelle und leistungsbezogene Altersvorsorge.

 

Unfallversicherung (UVG)

Die Unfallversicherung umfasst sowohl Berufs- als auch Nichtberufsunfälle und stellt sicher, dass Mitarbeiter im Falle eines Unfalls nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Die Berufsunfallversicherung deckt Unfälle bei der Arbeit und Berufskrankheiten. Der Arbeitsweg zählt bei Mitarbeitenden mit mindestens acht Wochenstunden zu den Nichtberufsunfällen. Nur wer diese Mindeststundenzahl nicht erreicht, ist auf dem Arbeitsweg über die Berufsunfallversicherung gedeckt. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche sind nur gegen Berufsunfälle versichert.

Die Leistungen reichen von der Übernahme medizinischer Behandlungskosten bis hin zum Ersatz des entgangenen Lohnes durch Taggelder.

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Erwerbsersatzordnung (EO)

Die Erwerbsersatzordnung gleicht finanzielle Verluste aus, die durch Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst sowie durch Mutterschaft entstehen.

Sie bietet Taggelder, die einen wesentlichen Teil des entgangenen Einkommens ersetzen, und wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.

 

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung kostet 2,2 Prozent des Lohns bis zu einem Jahreslohn von CHF 148’200, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen. Auf Lohnanteilen darüber werden seit dem 1. Januar 2023 keine ALV-Beiträge mehr erhoben.

 

Familienzulagen

Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulage von mindestens CHF 215 und die Ausbildungszulage von mindestens CHF 268 pro Kind und Monat. Die Kantone können höhere Ansätze vorsehen.

Arbeitgeber leisten Beiträge, damit diese Unterstützungen direkt an berechtigte Familien ausgezahlt werden.

 

Krankentaggeld­versicherung (KTG)

Die Krankentaggeldversicherung stellt eine ergänzende Absicherung dar, um Einkommensverluste im Krankheitsfall abzufedern.

Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird jedoch von vielen Arbeitgebern angeboten. Die Konditionen werden meist in Arbeits- oder Kollektivverträgen geregelt.

Die genauen Bedingungen und Anforderungen an den Versicherungsschutz können je nach Branche und individueller Situation variieren. Gesetzliche Vorgaben können sich ändern, weshalb eine regelmässige Überprüfung notwendig ist.

Eine umfassende Versicherungslösung trägt zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei und fördert das Wohlergehen der Mitarbeitenden. Als Treuhandfirma bieten wir Unterstützung bei der Auswahl und Anpassung der notwendigen Versicherungslösungen an.

Häufige Fragen

Welche Versicherungen sind für Arbeitgeber in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben?

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter in der Unfallversicherung (UVG), der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) zu versichern. Zudem müssen Beiträge zu den Familienzulagen geleistet werden.

Was deckt die Unfallversicherung (UVG) ab?

Die Unfallversicherung deckt Berufs- und Nichtberufsunfälle ab, einschliesslich medizinischer Behandlungskosten und Lohnausfall durch Taggelder.

Wie funktioniert die berufliche Vorsorge (BVG) in Ergänzung zur AHV?

Die berufliche Vorsorge ergänzt die AHV und soll den gewohnten Lebensstandard im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall sichern. Sie ist für Arbeitnehmer mit einem bestimmten Mindesteinkommen obligatorisch.

Inwiefern tragen die Familienzulagen zur finanziellen Unterstützung von Eltern bei?

Familienzulagen mindern den finanziellen Aufwand für die Erziehung und Betreuung von Kindern. Sie umfassen die Kinderzulage von mindestens CHF 215 und die Ausbildungszulage von mindestens CHF 268 pro Kind und Monat.

Wie kann eine Treuhandfirma bei der Auswahl und Verwaltung von Versicherungen helfen?

Eine Treuhandfirma unterstützt bei der Auswahl, Anpassung und Verwaltung von Versicherungslösungen und stellt sicher, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Key Takeaways

  • Arbeitgeber sind in der Schweiz zur Absicherung ihrer Mitarbeitenden verpflichtet.
  • Das Sozialversicherungssystem basiert auf mehreren Säulen.
  • Unfälle, Alter, Invalidität und Erwerbsausfälle sind zentral abgesichert.
  • Ein umfassender Versicherungsschutz fördert Sicherheit und Stabilität.
  • Gesetzliche Vorgaben erfordern regelmässige Überprüfung der Policen.

Die umfassende Versicherung von Arbeitnehmern ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitnehmerschutzes in der Schweiz. Arbeitgeber tragen eine wesentliche Verantwortung für die Absicherung ihrer Mitarbeitenden durch gesetzlich vorgeschriebene und ergänzende Versicherungen.

Eine regelmässige Überprüfung und Anpassung der Versicherungslösungen ist entscheidend, um gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und den optimalen Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen.

Quellen

  1. Informationsstelle AHV/IV. (2026, 1. Januar). Merkblatt 2.01: Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO. Abgerufen am 22. August 2026, von ahv-iv.ch
  2. Informationsstelle AHV/IV. (2026, 1. Januar). Merkblatt 2.08: Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Abgerufen am 22. August 2026, von ahv-iv.ch
  3. Bundesamt für Sozialversicherungen. (2025, 6. November). Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026. Abgerufen am 22. August 2026, von bsv.admin.ch
  4. Bundesamt für Sozialversicherungen. (2026). Umsetzung der 13. AHV-Rente. Abgerufen am 22. August 2026, von bsv.admin.ch
  5. Schweizerische Eidgenossenschaft. (2026, 1. Januar). Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), Art. 13 und 22. Abgerufen am 22. August 2026, von fedlex.admin.ch
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Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.