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Steuererklärung für Selbständigerwerbende in der Schweiz: die 12 häufigsten Fehler

So vermeiden Sie typische Fehler bei Buchhaltung, Geschäftsaufwand, Privatanteilen und Abgrenzungen.

02.04.2026 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 07.04.2026
Anleitung
Anfänger
9 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Saubere Belege, korrekt verbuchte Privatanteile, nachvollziehbare Fahrzeug- und Spesenkosten sowie richtige Abgrenzungen sind die entscheidenden Punkte, damit Ihre Steuererklärung als selbständig Erwerbende Person fachlich stimmig bleibt.1,2,3,4

Was Sie hier lernen:

  • Sie erkennen die häufigsten Fehler bei der Steuererklärung von Selbständigerwerbenden in der Schweiz.
  • Sie lernen, wie Sie Geschäftsaufwand, Privatkosten und Privatanteile sauber voneinander trennen.
  • Sie verstehen, worauf Sie bei Fahrzeugen, Spesen und Investitionen achten müssen.
  • Sie sehen, welche Rolle offene Forderungen, angefangene Arbeiten, Vorräte und MWST bei der Jahresabgrenzung spielen.
  • Sie erhalten eine praxistaugliche Schlusskontrolle vor dem Einreichen der Steuererklärung.

Voraussetzungen

Grundverständnis Ihrer Buchhaltung, Zugriff auf Belege und Kontoauszüge sowie die Unterlagen zum Geschäftsjahr, zu Fahrzeugen, Spesen, Privatentnahmen und allfälligen Investitionen.

Benötigte Tools:

  • Buchhaltungssoftware oder saubere Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
  • Belegarchiv mit Quittungen, Rechnungen und Verträgen
  • Bank- und Kreditkartenunterlagen
  • Unterlagen zu Fahrzeugkosten und idealerweise Kilometeraufzeichnungen
  • Steuerunterlagen des Vorjahres und kantonale Wegleitung

Grundlagen

Für Selbständigerwerbende bemisst sich das steuerbare Einkommen nach dem Ergebnis des im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres. Mit der Steuererklärung sind entweder Jahresrechnungen oder – bei vereinfachter Buchführung – Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen einzureichen. Für kantonale Besonderheiten bleibt zusätzlich die jeweilige kantonale Wegleitung wichtig.1,2,5

Genau hier entstehen viele Fehler: Die Steuererklärung ist bei selbständiger Erwerbstätigkeit keine reine Formularübung, sondern die verdichtete Folge einer sauberen Buchhaltung. Wer Belege, Vermögenswerte, Privatanteile oder Jahresabgrenzungen erst beim Ausfüllen sortiert, arbeitet meist zu spät.1,2,3

 

Belege und Buchhaltung

Fehler 1: Ohne vollständige Jahresunterlagen einreichen

Ein häufiger Fehler ist, nur den Kontostand oder den reinen Geldfluss anzuschauen. Bereits bei vereinfachter Buchführung verlangt die ESTV strukturierte Aufstellungen, und das KMU-Portal hält fest, dass Einzelunternehmen mit Umsatz bis maximal CHF 500’000 mindestens eine Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage führen müssen.1,2,3

Worauf Sie achten sollten: Erstellen Sie vor dem Ausfüllen der Steuererklärung einen sauberen Jahresabschluss mit allen Erträgen, Aufwänden, Vermögenswerten, Schulden, Privatentnahmen und Privateinlagen. So vermeiden Sie, dass wichtige Positionen erst im Nachhinein auffallen.

 

Fehler 2: Nur Kontoauszüge statt Belege aufbewahren

Bank- und Kreditkartenbewegungen zeigen, dass eine Zahlung stattgefunden hat, aber nicht immer, weshalb sie geschäftlich veranlasst war. Urkunden und sonstige Belege im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit sind während 10 Jahren aufzubewahren. Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn die Übereinstimmung mit dem Geschäftsvorfall gesichert bleibt und die Unterlagen jederzeit lesbar sind.1,2,4

Worauf Sie achten sollten: Legen Sie zu jeder Buchung einen nachvollziehbaren Beleg oder eine gleichwertige Dokumentation ab. Gerade bei Onlinekäufen, Barspesen und gemischten Auslagen reicht der reine Zahlungsnachweis oft nicht aus.

 

Fehler 3: Private Zahlungen als Geschäftsaufwand verbuchen

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dürfen unter anderem Privatauslagen, Einkommens- und Vermögenssteuern, Schuldentilgungen sowie private Teile der Geschäftsunkosten nicht abgezogen werden. Typische Fehlbuchungen betreffen private Versicherungen, private Telefon- und Haushaltskosten oder private Lebenshaltungskosten, die über das Geschäft erfasst werden.1,2

Worauf Sie achten sollten: Prüfen Sie bei jeder Ausgabe zuerst die geschäftliche Veranlassung. Wo eine private Mitnutzung vorliegt, braucht es eine sachgerechte Aufteilung statt eines Vollabzugs.

 

Fehler 4: Investitionen sofort voll als Aufwand abziehen

Die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen ist nicht einfach laufender Geschäftsaufwand. Bei Anlagevermögen sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen zulässig, und die ESTV verweist dafür auf das Merkblatt A mit Normalsätzen nach Anlagekategorie.1,2,6

Das betrifft in der Praxis insbesondere Fahrzeuge, Maschinen, IT, Büroeinrichtungen oder grössere Werkzeuge. Wer solche Anschaffungen direkt vollständig als Aufwand verbucht, verzerrt den Geschäftserfolg und riskiert Korrekturen.

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Privatanteile

Fehler 5: Warenbezüge und Eigenverbrauch nicht erfassen

Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören auch Naturalbezüge aus dem eigenen Geschäft. Wenn Sie Waren, Produkte oder Leistungen privat beziehen, müssen diese Bezüge korrekt angerechnet werden und dürfen nicht unbemerkt im Aufwand oder Lager verschwinden.1,2

Das ist besonders relevant bei Gastronomie, Handel, Handwerk oder Betrieben mit eigenem Materialverbrauch. Je näher Betrieb und Privatbereich beieinanderliegen, desto konsequenter muss die Trennung sein.

 

Fehler 6: Privatanteile bei gemischten Kosten vergessen

Die ESTV verlangt eine Ausscheidung, wenn dem Betrieb auch private Anteile von Heizung, Strom, Reinigung, Telefon, Internet oder ähnlichen Kosten belastet wurden. Dasselbe gilt für private Teile von Löhnen und anderen gemischt veranlassten Geschäftsunkosten.1,2

Worauf Sie achten sollten: Definieren Sie für wiederkehrende gemischte Kosten eine klare Logik und wenden Sie diese konsequent an. Ohne dokumentierte Methode wirken Privatanteile schnell willkürlich.

 

Fehler 7: Eigene Vorsorgebeiträge falsch in der Erfolgsrechnung verbuchen

Bei eigenen Beiträgen an die berufliche Vorsorge darf in der Erfolgsrechnung nur der Arbeitgeberanteil berücksichtigt werden. Der verbleibende Privatanteil sowie sämtliche Beiträge an die Säule 3a gehören nicht in die Erfolgsrechnung, sondern in die entsprechenden Abzugspositionen der Steuererklärung.1,2

Das ist ein klassischer Doppelfehler: Einerseits wird in der Buchhaltung zu viel Aufwand erfasst, andererseits wird derselbe Betrag in der Steuererklärung nochmals falsch behandelt.

 

Fehler 8: Privatentnahmen und Privateinlagen nicht sauber dokumentieren

Bei vereinfachter Buchführung verlangt der ESTV-Fragebogen ausdrücklich Aufstellungen über Privatentnahmen und Privateinlagen. Wer private Einlagen zur Finanzierung des Betriebs oder private Bezüge aus der Kasse nicht separat festhält, macht die Herleitung des Ergebnisses unnötig unklar.1,2

Worauf Sie achten sollten: Trennen Sie Geldbewegungen zwischen Privat und Geschäft immer bewusst und zeitnah. Das vereinfacht später auch die Beurteilung von Liquidität, Eigenmitteln und steuerlich relevantem Aufwand.

 

Fahrzeuge und Spesen

Fehler 9: Fahrzeugkosten ohne Privatanteil oder ohne Kilometergrundlage erfassen

Im Fragebogen 15a sind bei Autokosten Marke, Jahrgang, Katalogpreis, gefahrene Kilometer, private Kilometer, laufende Fahrzeugkosten und Abschreibungen separat vorgesehen. Wer ein Fahrzeug gemischt nutzt, braucht deshalb eine nachvollziehbare Privatanteilslogik und sollte die Nutzung sauber dokumentieren.1,2

In der Praxis ist das Fahrtenbuch nicht immer zwingend, aber es ist oft das stärkste Mittel, um geschäftliche und private Nutzung plausibel zu trennen. Je höher die Fahrzeugkosten, desto wichtiger wird die Dokumentation.

 

Fehler 10: Spesen ohne Zwecknachweis verbuchen

Spesen sind nur dann belastbar, wenn Sie geschäftlichen Zweck, Datum, Betrag und Beleg nachvollziehbar dokumentieren können. Reine Kartenzahlungen oder Kontoabbuchungen ohne ergänzende Unterlagen genügen häufig nicht, um den geschäftsmässigen Zusammenhang sauber zu belegen.1,2,4

Typische Problemfelder sind Verpflegung, Reisespesen, Kundentermine, Kleinmaterial und Onlinekäufe. Je knapper die Dokumentation, desto eher wird aus einer geschäftlichen Ausgabe in der Veranlagung eine private Ausgabe.

 

Abgrenzungen

Fehler 11: Nur Zahlungsein- und -ausgänge berücksichtigen

Der ESTV-Fragebogen für vereinfachte Buchführung fragt ausdrücklich nach Kundenguthaben, angefangenen Arbeiten, Waren- und Materialvorräten sowie Waren- und Materialschulden zu Beginn und Ende des Jahres. Auch die MWST wird im Formular bei Umsatz und Warenaufwand separat berücksichtigt. Wer nur nach Bankkonto arbeitet, verfälscht Umsatz, Aufwand und damit das steuerbare Einkommen.2

Worauf Sie achten sollten: Prüfen Sie per Jahresende immer offene Rechnungen, noch nicht fakturierte Arbeiten, Vorräte, Lieferantenschulden und die MWST-Logik. Gerade hier entstehen stille Fehler, obwohl die laufende Buchhaltung auf den ersten Blick sauber aussieht.

 

Fehler 12: Geschäftsvermögen, Abschreibungen und Verlustvorträge falsch behandeln

Geschäftsvermögen umfasst Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen sind steuerbar, gemischt genutzte Vermögenswerte können bei vorwiegender geschäftlicher Nutzung dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden, und Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren sind nur im gesetzlichen Rahmen abzugsfähig, soweit sie noch nicht berücksichtigt wurden.1

Bei Abschreibungen gilt zudem der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust als Massstab. Wer Vermögenswerte falsch zuordnet, Verkäufe unzutreffend behandelt oder alte Verluste ohne saubere Nachweise übernimmt, riskiert eine materiell falsche Steuererklärung.2,6

 

Checkliste vor dem Einreichen

  • Sind Jahresrechnung oder vereinfachte Aufstellungen vollständig und stimmen sie mit der Steuererklärung überein?1,2
  • Sind Privatentnahmen, Privateinlagen, Naturalbezüge und Privatanteile sauber erfasst?1,2
  • Sind Auto-, Spesen-, Telefon- und ähnliche gemischte Kosten nachvollziehbar dokumentiert?1,2,4
  • Sind Investitionen von laufendem Geschäftsaufwand getrennt und Abschreibungen plausibel begründet?1,2,6
  • Sind offene Forderungen, angefangene Arbeiten, Vorräte, Schulden und MWST per Jahresende richtig abgegrenzt?2
  • Haben Sie die kantonale Wegleitung für kantonale Besonderheiten bei Abzügen und Einreichung geprüft?5

Gerade bei gemischt genutzten Kosten, Fahrzeugen und Abschlussbuchungen lohnt sich eine Schlusskontrolle vor dem Einreichen. Je sauberer Buchhaltung und Steuererklärung auf derselben Logik beruhen, desto robuster ist Ihre Deklaration.1,2,5

Wichtige Fragen zu Steuerfehlern bei Schweizer Unternehmenden

Muss ich als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender immer eine doppelte Buchhaltung führen?

Nein. Bei kleinerem Einzelunternehmen genügt unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Buchführung.

Für die Steuererklärung müssen Sie aber in jedem Fall belastbare Unterlagen einreichen, also entweder Jahresrechnungen oder bei vereinfachter Buchführung Aufstellungen über Aktiven, Passiven, Einnahmen, Ausgaben, Privatentnahmen und Privateinlagen.1,2,3

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Belege und Urkunden im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit sind während 10 Jahren aufzubewahren.

Das darf auch elektronisch erfolgen, sofern die Unterlagen dem Geschäftsvorfall zugeordnet werden können und jederzeit lesbar sind.1,2,4

Darf ich private Kosten als Geschäftsaufwand deklarieren?

Nein. Privatauslagen sowie private Anteile an gemischt genutzten Kosten sind nicht abzugsfähig.

Das betrifft unter anderem private Versicherungen, Haushaltskosten oder private Anteile bei Auto-, Telefon- und ähnlichen Geschäftskosten.1,2

Wie behandle ich Fahrzeugkosten in der Steuererklärung?

Bei gemischt genutzten Fahrzeugen müssen Sie die Kosten sauber dokumentieren und den Privatanteil korrekt ausscheiden.

Im ESTV-Fragebogen sind dafür unter anderem Fahrzeugangaben, Kilometer und Autokosten separat vorgesehen.1,2

Wo gehören Säule 3a und eigene BVG-Beiträge hin?

Beiträge an die Säule 3a gehören nicht in die Erfolgsrechnung.

Bei eigenen BVG-Beiträgen ist nur der Arbeitgeberanteil als Geschäftsaufwand zulässig; der übrige Teil wird in der Steuererklärung separat berücksichtigt.1,2

Key Takeaways

  • Die Steuererklärung von Selbständigerwerbenden basiert auf einer belastbaren Buchhaltung und nicht nur auf dem Geldfluss des Bankkontos.1,2,3
  • Private Kosten, Privatanteile und Eigenverbrauch müssen konsequent vom Geschäftsaufwand getrennt werden.1,2
  • Fahrzeug- und Spesenkosten sind ohne saubere Dokumentation besonders fehleranfällig.1,2,4
  • Investitionen gehören nicht einfach voll in den Aufwand; bei Anlagevermögen sind korrekte Abschreibungen entscheidend.1,2,6
  • Offene Forderungen, angefangene Arbeiten, Vorräte, Schulden und MWST beeinflussen den Jahresabschluss direkt.2
  • Kantonale Wegleitungen bleiben wichtig, weil nicht jeder Abzug in allen Kantonen gleich geregelt ist.5

Quellen

1. Eidgenössische Steuerverwaltung. (2025). Wegleitung 2025 zur Steuererklärung für natürliche Personen (Formular 2a). Abgerufen am 2. April 2026 von https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/3onclw5FMJpu/02a-2025-de.pdf

2. Eidgenössische Steuerverwaltung. (2025). Fragebogen für Selbstständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung (Formular 15a). Abgerufen am 2. April 2026 von https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/VQioZUqjJt8k/dbst-form-15a-2025-de.pdf

3. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. (2021, 3. Mai). Buchhaltung und Revision: Finanzen unter Kontrolle. KMU Portal. Abgerufen am 2. April 2026 von https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/buchhaltung-und-revision.html

4. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. (2025, 11. Dezember). Elektronische Aufbewahrung der Geschäftsbücher. KMU Portal. Abgerufen am 2. April 2026 von https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/buchhaltung-und-revision/elektronische-aufbewahrung-der-geschaeftsbuecher.html

5. Schweizerische Bundeskanzlei. (o. D.). Steuererklärung: Ausfüllen, Einkommen deklarieren. ch.ch. Abgerufen am 2. April 2026 von https://www.ch.ch/de/steuern-und-finanzen/steuererklarung/

6. Eidgenössische Steuerverwaltung. (2023, 10. Oktober). Merkblatt A/1995: Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe. Abgerufen am 2. April 2026 von https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/Qyxr5xBfdWDp/dbst-mb-a-1995-geschbetriebe-de.pdf

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Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.